Maklerprovision

Was ist eine Maklerprovision?

Wenn Sie einen Immobilienmakler beauftragen, schließen beide beteiligten Parteien einen Maklervertrag – Maklerauftrag ab. Bei einer erfolgreichen Vermittlung des Objektes erhält der beauftragte Makler seine Bezahlung in Form einer Maklerprovision, auch Maklercourtage oder Maklergebühr genannt. Es handelt sich bei der Maklerprovision um ein erfolgsabhängiges Honorar, welches der Makler für seine Tätigkeit erhält. Die Höhe der Provision ist von verschiedenen Faktoren abhängig, beispielsweise von der Art des Geschäftes und wird prozentual auf der Grundlage (z. B. Verkaufspreis) des zu vermittelten Immobilienwertes berechnet. Ein Immobilienmakler kann für Kauf oder Verkauf, aber auch für die Vermietung eines Objektes beauftragt werden.

Wer trägt die Kosten der Maklerprovision?

Vermietung – Wohnungen und Häuser

Seit dem 01. Juni 2015 gilt bei der Vermittlung von Mietwohnungen (auch Häuser) das Besteller-Prinzip. Das bedeutet, die Partei, die den Makler beauftragt hat, zahlt die Maklerprovision. Die Höhe der Maklerprovision darf maximal zwei Nettokaltmieten, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen.

Verkauf – Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften, Eigentumswohnungen

Seit dem 23.12.2020 trat ein neues Gesetz in Kraft: Hier anschauen.

Im Freistaat Bayern werden in der Regel 3% Maklerprovision, pro Partei (Verkäufer und Käufer), zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

Die Obergrenze der Weitergabe der Maklerprovision an den Käufer liegt bei der Hälfte der Provision, also maximal 50 Prozent. Das bedeutet, einigt sich der Makler mit dem Immobilieneigentümer auf beispielsweise eine Verkaufsprovision von 3,57 Prozent (inkl. MwSt.), so darf er vom Käufer ebenfalls nur maximal 3,57 Prozent (inkl. MwSt.) Provision verlangen. Das neue Gesetz bestimmt, dass der Käufer erst dann zur Zahlung seines Provisionsanteils aufgefordert werden darf, wenn der Verkäufer nachweislich seinen Anteil gezahlt hat.

Grundsätzlich findet die Neuregelung nur bei Einfamilienhäusern (Reihenhäuser, Doppelhaushälften) und Eigentumswohnungen Anwendung, wenn es sich um einen nichtgewerblichen Käufer handelt. Alle gewerblichen Immobilien, Anlageimmobilien (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser), gemischt genutzte Objekte sowie Baugrundstücke fallen nicht unter die neue Provisionsregelung. Hier kann die Maklerprovision zum Beispiel auch weiterhin nur vom Käufer getragen werden, selbst wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat.

Vermietung Gewerbeimmobilien

Das geltende Besteller Prinzip bei der Vermietung von Wohnimmobilien ist nicht für Gewerbeobjekte gültig. Demnach kann hier die Maklerprovision zwischen dem Makler und dem Auftraggeber frei verhandelt werden, egal ob es sich um Verkauf oder Vermietung eines Objektes handelt. Häufig legt der Auftraggeber fest, wie die Provision aufgeteilt wird. Dabei dienen ihm die Regelungen der jeweiligen Bundesländer für Wohnimmobilien oft als Vorlage. Eine Ausnahme: Bei der Vermietung von Gewerbeflächen nimmt häufig der Vermieter die gesamte Maklerprovision auf sich, da dieser Prozess oft sehr langwierig sein kann.

Fälligkeit der Maklerprovision

Der Makler geht durch seine Arbeit in Vorleistung und erhält sein Honorar, wenn der Kauf- oder Mietvertrag durch seine Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Mit Abschluss eines Miet- bzw. eines notariellen Kaufvertrags ist die Provision verdient und somit fällig.

In der Praxis wird ein Zahlungsziel von sieben bis vierzehn Tagen, nach Vertragsunterschrift, gewährt.

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